Nachfolgend aufgeführt:

 - Bisherige Satzung - Gültigkeit seit 07/2001 

 - Überarbeitete Satzung mit Gültigkeit nach Abstimmung, der anwesenden Vereinsmitglieder,

   bei der Jahreshauptversammlung 2023

 - Neu erstellte Geschäftsordnung

 




 

Bisherige Satzung - Gültigkeit seit 07/2001 

Satzung

Gesangverein und Volkstanzgruppe
Eintracht Rettersburg e.V.

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Gesangverein und Volkstanzgruppe Eintracht Rettersburg e.V.
Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund e.V. und
Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V.
Der Sitz des Vereins ist Rettersburg — Gemeinde Berglen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1)
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs Gesang und des Volkstanzes Tanzes.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des traditionellen Brauchtums
(2)
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes
und des Tanzes.
a) Chor und Volkstanzgruppe halten regelmäßig Proben ab.
Mitglieder halten regelmäßig Treffen und Proben in Gesang und Tanz ab.
b) Veranstalten Konzerte und Auftritte, stellen sich mit ihrem Singen und
Tanzen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Mitglieder führen kulturelle Veranstaltungen durch und stellen diese in den Dienst der
Öffentlichkeit
c) Diese Arbeit schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen,
das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
d) Der Verein nimmt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken i.S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff) wahr.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 4
Der Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
2 aktiven Mitgliedern
1 passives männl. oder weibl. Mitglied
dem Leiter der Volkstanzgruppe
b) dem Gruppensprecher der Volkstanzgruppe
1 Mitglied des Gruppenrates
maximal 3 Vereins-Mitglieder als Beisitzer
(2)
Die unter a) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3
Jahre gewählt.
Die unter b) genannten Mitglieder werden von der Volkstanzgruppe bestimmt.
(3)
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand LS. des § 26 BGB. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Bundesrepublik, je alleine. Sie führen
gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand
kann bestimmte, ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung einem seiner Mitglieder
mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von sei-
nem Stellvertreter, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.

(4)
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich Ihre Auslagen, Reisekosten und
dergleichen werden ersetzt.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des §3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz beschließen.
(5)
Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
im Amt.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt alsbald
Nachberufung durch die verbleibende Vorstandsmitglieder auf den Rest der Amtszeit.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Kassen-
berichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre
d) Festsetzung der Beiträge
e) Genehmigung des Haushaltsvorschlags
f ) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden nach Ablauf eines
Geschäftsjahres bis spätestens 30. April des darauffolgenden Jahres und dann zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Berufung erfolgt durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinde Berglen und/oder elektronischer Übermittlung unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen.
(3)
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin
der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Vorstands eingereicht
werden.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 6

Wahlverfahren und Beschlüsse

(1)
Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen geheim durch Stimmzettel.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann jedoch, ausgenommen bei der Wahl des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters, Wahl durch offene Auszählung
beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Bei Wahlen und bei Beschlüssen, sofern sie nicht satzungsändernder Natur sind,
entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel — Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
(5)
Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
(6)
Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand und ihr Ergebnis,
ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 7
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der die Absicht hat, sich im Verein zu singen,
zu tanzen einzubringen oder aber als förderndes passives Mitglied im Verein mit zu wirken.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme beim Vorstand
und Annahme des Antrags durch diesen. Personen die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(2)
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Abgelehnte das Recht,
Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung einzureichen, die endgültig
über das Aufnahmegesuch entscheidet.
(3)
Die Mitglieder. mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Beiträge nach Maßgaben der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leisten.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet.
(1)
Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Kalenderjahres
schriftlich erfolgen.
Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember eingetragen sein.
(2)
Durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach-
kommt.
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Mitglied

gegen die lnteressen des Vereins oder der Satzung verstoßen hat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied den erfolgten
Ausschluss schriftlich mit. Bevor der Ausschluss vollzogen wird, muss dem Mitglied
Gelegenheit gegeben werden, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen.
Uber den Ausschluss und die Gründe ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen und dem
ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
vier Wochen, von der Zustellung des Bescheids ab gerechnet, Berufung bei der
nächsttagenden Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet endgültig. Mit
dem Tag des Ausscheidens erlöschen die Rechte des Mitglieds.

§ 9

Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2)
Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal vor der
Mitgliederversammlung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10

Auflösung eines Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
die mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist, beschlossen werden. In der
Auflösungsversammlung müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam. wenn er mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
(2) Sind in der ersten zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder. Auch in dieser Mitgliederversammlung kann ein wirksamer
Auflösungsbeschluss nur mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst
werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins, auf Beschluss der Hauptversammlung, welcher der
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedarf, an eine Einrichtung, einen
Verein oder Verband in der Gemeinde Berglen, die sich mit den gleichen oder ähnlichen
Aufgaben wie der aufgelöste Verein befassen und die Vorraussetzungen der §§ 51 ff
Abgabenordnung erfüllen und die das zugewendete Vereinsvermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(4) ist ein, wie in Punkt 3 genannter Beschluss, nicht durchführbar, fällt das Vermögen des
Vereins der Gemeinde Berglen zu, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2000
beschlossen worden. Die geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. Juli
2001 beschlossen worden.
Der Vorstand wird zu vorliegender Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
-1. Vorsitzender:
-Stellv. Vorsitzender:
-Schriftführer:
-Kassier:
-Vorstandsmitglieder:

 






 

Überarbeitete Satzung mit Gültigkeit nach Abstimmung, der anwesenden Vereinsmitglieder,

bei der Jahreshauptversammlung 2023

 

Satzung
Eintracht Rettersburg e.V.

§ 1
Name, Zweck, Sitz

 

(1)
Der Verein führt den Namen Eintracht Rettersburg e.V.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur des traditionellen Brauchtums
und des Sports.
(2)
Der Sitz des Vereins ist Rettersburg — Gemeinde Berglen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund e.V.
und Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigten Zweck " der Abgabenordnung.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes,
des Tanzes, durch Sport und Bewegung.
Mitglieder halten regelmäßig Treffen und Proben in Gesang, Tanz, Sport und
Bewegung ab.
Mitglieder führen kulturelle Veranstaltungen durch und stellen diese in den Dienst der
Öffentlichkeit
Diese Arbeit schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen,
das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 4
Der Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- maximal 3 Vereins-Mitgliedern als Beisitzer
(2)
Die genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre
gewählt.
(3)
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand laut Satzung des § 26 BGB. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Bundesrepublik, je alleine. Sie
führen gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand kann bestimmte, ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung einem seiner
Mitglieder mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
(4)
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf,
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine, Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz beschließen.
(5)
Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
im Amt.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt alsbald
Nachberufung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder auf den Rest der Amtszeit.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre
- Festsetzung der Beiträge
(2)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden nach Ablauf eines
Geschäftsjahres bis spätestens 30. April des darauffolgenden Jahres und dann zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Berufung erfolgt durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinde Berglen und/oder elektronischer Übermittlung unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen.
(3)
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin
der Mitgliederversammlung bei dem Vorstansvorsitzenden eingereicht
werden.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 6

Wahlverfahren und Beschlüsse

(1)
Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen geheim durch Stimmzettel.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann jedoch, ausgenommen bei der Wahl des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters, Wahl durch offene Auszählung
beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Bei Wahlen und bei Beschlüssen, sofern sie nicht satzungsändernder Natur sind,
entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel - Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
(5)
Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

(6)
Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand und ihr Ergebnis,
ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 7
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der die Absicht hat, sich im Verein
einzubringen oder aber als förderndes Mitglied im Verein mit zu wirken.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme beim Vorstand
und Annahme des Antrags durch diesen. Personen die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt durch den Vorstands.
(2)
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Abgelehnte das Recht,
Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung einzureichen, die endgültig
über das Aufnahmegesuch entscheidet.
(3)
Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Beiträge nach Maßgaben der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leisten.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
(1)
Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Kalenderjahres
schriftlich erfolgen.
Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember eingetragen sein.
(2)
Durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach-
kommt.
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Mitglied
gegen die lnteressen des Vereins oder die Satzung verstoßen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied den erfolgten
Ausschluss schriftlich mit. Bevor der Ausschluss vollzogen wird, muss dem Mitglied
Gelegenheit gegeben werden, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen.
Über den Ausschluss und die Gründe ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen und dem
ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
vier Wochen, von der Zustellung des Bescheids an gerechnet, Berufung bei der
nächsttagenden Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet endgültig. Mit
dem Tag des Ausscheidens erlöschen die Rechte des Mitglieds.

§ 9

Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2)
Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal vor der
Mitgliederversammlung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10

Auflösung eines Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
die mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist, beschlossen werden. In der
Auflösungsversammlung müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam. wenn er mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
(2) Sind in der ersten zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder. Auch in dieser Mitgliederversammlung kann ein wirksamer
Auflösungsbeschluss nur mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst
werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(Gemeinde Berglen) oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur und des traditionellen Brauchtums,
insbesondere in der Gemeinde Berglen zu verwenden hat.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
vom 13.01. 2023 beschlossen worden.
Der Vorstand wird zu vorliegender Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
-1. Vorsitzender:
-Stellv. Vorsitzender:
-Schriftführer:
-Kassierer:
-Vorstandsmitglieder:

 

 

 






 

 

Neu erstellte Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung Eintracht Rettersburg

Präambel
Die Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung
innerhalb des Vorstands, und des Vereinsausschusses. Sie gilt ergänzend zur
Satzung und wird vom Vorstand beschlossen.


1.) Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben
werden. Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschlussfassung in Kraft, sobald diese
vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen worden ist.


2.) Grundsatz der Geschäftsführung
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen
durch Beschlussfassung mit. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung und
nicht das Ressortprinzip.


3.) Interne Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Vereinsausschusssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im
Jahr statt.
Die Ladung erfolgt über den Vereinsvorsitzenden mindestens 10 Tage vorher.
Auf die Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn kein Mitglied des
Vereinsausschusses Widerspruch erhebt.
In dringenden Fällen können Tagesordnungspunkte nachträglich ergänzt werden
Dies erfordert die Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Vereinsausschusses.
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von einem
anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen
Tagesordnungspunkten Gäste eingeladen werden. Abteilungsleiter oder deren
Stellvertreter dürfen jederzeit als Gäste anwesend sein.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, und dem
Vereinsausschuss als Entwurf spätestens 10 Tage nach der Vereinsausschusssitzung
zuzuleiten. Das Protokoll ist in Textform abzufassen.

4.) Finanzgrundsätze des Vereins
Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich zur Durchführung der Vereinsarbeit und
zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele eingesetzt werden.
Dabei darf die Gemeinnützigkeit des Vereins zu keinem Zeitpunkt verletzt werden.
Rechnungen und Belege werden nur erstattet, wenn sie den aktuellen gesetzlichen
und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

5.) Mitgliedsbeiträge Aufnahme Jahresbeitrag
Über die Höhe der zu erhebenden Jahresbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen können diese bei Mitgliedern bei
besonderer Tätigkeit für den Verein durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt oder
erlassen werden.
Jahresbeitrag:
Mitglieder ab einem Alter von 18 Jahren                                                                     20 €
Mitglieder bis zu einem Alter von 18 Jahren                                                                10 €
Familie mit Kindern                                                                                                      40 €
Mitglieder ab einem Alter von 70 Jahren                                                                     10 €


6.) Ehrenamts- Übungsleiterpauschale / Aufwandsentschädigung
Die Ehrenamtspauschale kann für folgende Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine in
Anspruch genommen werden:
Vereinsvorstand (Ausschußmitglieder)
Abteilungsleiter
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Zahlungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro
pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge
sind zu versteuern.

7.) Vereinsheimnutzung und Vermietung
Die Nutzung des Vereinsheims für regelmäßigen Probezeiten erfolgt durch den
Vorstand in Absprache mit den Abteilungen.
Die Vermietung des Vereinsheims ist möglich, sofern die Nutzung der Hausordnung
des Vereins entspricht und im Rahmen der Vorgaben des für den Verein geltenden
Mietvertrages erfolgt. Vorrang hat dabei immer die Nutzung für vereinseigene
Zwecke.
Das Vereinsheim kann entsprechend den Regelungen der Hausordnung angemietet
und benutzt werden.
Vorrang bei der Vermietung haben immer Vereinsmitglieder vor Nichtmitgliedern.
Für die Nutzung der Räumlichkeiten entsteht eine Nutzungsgebühr.
Vereinsmitglieder                                                                                        100 €
Nichtmitglieder                                                                                            220 €
Schulen / Kindergarten / Kirche                                                                    70 €
Kaution                                                                                                        300 €
Die Reinigung der Räume und Toiletten muss vom Mieter durchgeführt werden.
Weitere nicht aufgeführte Positionen werden individuell mit dem Mieter vereinbart.
Für Veranstaltungen von den Gruppierungen des Vereins entsteht keine Miete.

8.)Schlüssel für Vereinsheim (Haupt- und Notausgangstür)
Eine Schlüsselliste ist zu führen.
Alle Vereinsmitglieder/Personen die einen Absperrschlüssel für das Vereinsheim
Eintracht Rettersburg ausgehändigt bekommen haben müssen darin aufgelistet sein.
Die Schlüsselliste ist von einem Ausschußmitglied zu führen.

Die Geschäftsordnung wurde am __________ vom Vorstand beschlossen,
am __________ der Mitgliederversammlung vorgestellt und tritt am __________ in
Kraft.
Vereinsvorstand